Neuss, 26.8.2015
Liebe Eltern,
ich weise ich auf Grund von Nachfragen auf folgendes hin:
Schulgesetz NRW §43 Absatz 2
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Dies bedeutet für die Praxis:
Ist Ihr Kind durch Krankheit oder aus anderen, nicht vorhersehbaren Gründen (z. B. Unfall, Todesfall in der Familie, Arzttermin, plötzlicher Eintritt extremer Witterungsverhältnisse) verhindert ,die Schule zu besuchen, benachrichtigen Sie bitte umgehend fernmündlich die Schule. Wenn Ihr Kind wieder am Unterricht teilnimmt, muss es eine schriftliche Entschuldigung mitbringen. Ein ärztliches Attest ist zunächst nicht notwendig. Ein entsprechender Vordruck zur schriftlichen Entschuldigung kann auf unserer Homepage unter „Elternbriefe“ à„Entschuldigung“ herunter geladen werden.
Schulgesetz NRW 43 Absatz 3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.
Dies bedeutet für die Praxis:
Unterrichtsbefreiungen ab einem Schultag sind rechtzeitig schriftlich über die Klassenlehrer/in bei der Schulleitung zu beantragen, damit diese über den Antrag entscheiden kann. Gründe für Unterrichtsbefreiung könnten sein:
Persönliche Anlässe (z. B. Religiöses Fest, Hochzeit, Jubiläum, Geburt, schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie), Teilnahme an künstlerischeren, sportlichen, wissenschaftlichen Wettbewerben, religiösen Veranstaltungen, vorübergehende, unumgängliche erforderliche Schließung des Haushaltes, Erholungsmaßnahmen.
Einen entsprechenden Antrag zum Herunterladen finden Sie auf unserer Homepage unter „Elternbriefe“ à „Unterrichtsbefreiung“.
Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nicht dem Zweck dienen, die Schulferien zu verlängern. Hier ist dem Antrag ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass ein der vorgenannten Gründe für eine Beurlaubung vorliegt.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Leweke, Schulleiter